Google Analytics & die EU-Datenschutz­grundverordnung

09. 02. 2018
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Analytics
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Der 25. Mai 2018 soll in Sachen Datenschutz in der Europäischen Union eine Zeitenwende einläuten. Denn an diesem Tag wird die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft treten. Und anders als EU-Richtlinien wird die DSGVO als Verordnung direkt zu geltendem Recht und muss nicht erst von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die DSGVO wird viele Rechtsbereiche – vom Arbeitnehmer-Datenschutz bis hin zu Videoüberwachung – betreffen und vor allem besondere Auswirkungen auf die Online Welt haben. In Folge zur DSGVO soll auch eine neue ePrivacy-Verordnung kommen, die die bisher geltende ePrivacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) und auch die sogenannte Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) ablösen soll.

Als Website Betreiber interessiert mich natürlich, wie sich die User auf den Seiten verhalten. Das gilt für alle: Betreiber von großen Online-Shops über Dienstleistungsunternehmen bis hin zu Bloggern. Woher sie kommen, was sie tun und vielleicht sogar wer sie sind? Am häufigsten wird dazu Google Analytics eingesetzt. Aber darf man das ab Mai überhaupt noch?

Google Analytics nach DSGVO erlaubt?

Die neue Datenschutzgrundverordnung ist nach dem Prinzip aufgebaut, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, außer wenn das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Zu diesen Ausnahmen (Art. 6f, DSGVO) gehören unter anderem, wenn:

  • der Nutzer seine Einwilligung zu einer Verarbeitung seiner Daten abgibt.
  • eine Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist.
  • eine Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
  • eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen.

Neben der Einwilligung des Nutzers dürfte vor allem die letzte Ausnahme für die Nutzung von Google Analytics interessant sein.

Besuchertracking als berechtigtes Interesse

Ein normales Besuchertracking, also die Aufzeichnung und Verarbeitung pseudonymisierter Daten für statistische Zwecke (also Google Analytics in der Standard-Version), zählt damit wohl als „berechtigtes Interesse des Webseite Betreibers“, das von keinen schutzwürdigen Interessen der User überwogen wird. So schreibt der deutsche Datenschutz-Anwalt Dr. Thomas Schenke in seinem Blog sogar, dass „im Ergebnis […] Onlinemarketingmaßnahmen damit zulässig [sind], wenn der Schutz der Privatsphäre der Nutzer nicht höher wiegt.“

Damit man Google Analytics aber wirklich rechtssicher einsetzen kann, müssen folgende vier Punkte erfüllt sein (die auch bisher schon empfehlenswert waren, um Analytics datenschutzsicher zu nutzen).

  1. Auf jeden Fall muss die IP-Adresse der User anonymisiert werden. Dabei werden die letzten Stellen der IP gelöscht, bevor die Daten auf Google-Server gespeichert werden, sodass eine eindeutige Zuordnung zu einem Gerät nicht mehr möglich ist.
  2. In der Datenschutzerklärung müssen User über die Verwendung von Google Analytics und die Funktionsweise hingewiesen werden, aufgelistet werden, welche Arten von Daten erfasst werden. Ein Muster für eine solche Datenschutzerklärung bietet etwa die Wirtschaftskammer an: Datenschutzerklärungsmuster
  3. Dem User muss die Möglichkeit des Opt-Out angeboten und aufgezeigt werden.
  4. Weil rechtlich gesehen die Datenverarbeitung durch einen Dritten – im Fall von Google Analytics durch Google – stattfindet, muss man als Webseitenbetreiber einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.

 

Google Analytics datenschutzkonform einrichten – So geht’s 

Update
Nach dem österreichischen § 96 Abs. 3 TKG fällt für den Einsatz von Google Analytics die Begründung „berechtiges Interesse“ wohl weg

 

Nachdem im Schatten der Snowden-Enthüllungen der europäische Gerichtshof im Herbst 2015 das bis dahin gültige Safe Harbor für ungültig erklärt hat, wurde im Juli 2016 das Privacy Shield Abkommen zwischen EU und USA (sowie zwischen der Schweiz und den USA) verabschiedet. Seit September 2016 ist Google gemäß dieses Abkommens zertifiziert, sodass die Übertragung von Daten auf Google Server in den USA gedeckt ist.

Diese Auftragsdatenverarbeitung wird auch nach der Datenschutzgrundverordnung zukünftig erlaubt bleiben. Das heißt, dass jeder der auf seiner Seite Google Analytics einsetzt einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google abschließen muss.
Während deutsche Websitebetreiber dazu (bisher) explizit den von Google bereitgestellten Vertrag ausdrucken, unterzeichnen und per Post nach Irland zu Google schicken müssen, reicht es in Österreich und anderen EU-Ländern (sowie der Schweiz) online den „Zusatz zur Datenverarbeitung“ zu akzeptieren.
Dazu einfach in der Verwaltungsansicht auf Kontoebene in den Kontoeinstellungen ganz unten auf „Zusatz anzeigen“ klicken, dann auf „Zustimmen“ und schließlich abspeichern.

Cookies

Laut der aktuell noch heiß diskutierten ePrivacy-VO (sie dürfte wohl nicht vor 2019 schlagend werden) dürfen Cookies auf den Endgeräten der User nur noch dann gesetzt werden, wenn diese ihre ausdrückliche Einwilligung geben. Nur wenn ein Cookie technisch notwendig ist, wie etwa ein Session Cookie, das sich den Login Status merkt, darf es ohne die Einwilligung des Users gesetzt werden.

Nun setzt aber Google Analytics auch Cookies, etwa um User innerhalb einer Sitzung wiederzuerkennen und so Verhaltensmuster aufzuzeichnen. Nach der aktuellen Fassung würde die ePrivacy-Verordnung tatsächlich auch das Setzen von Cookies für Webanalyse und Reichweitenmessung, sofern diese selbst durchgeführt wird, ohne Einwilligung erlauben. Mit der Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung (damit führt der Betreiber die Messung rechtlich selbst durch) wären damit Google Analytics Cookies erlaubt, ohne, dass der User gefragt werden müsste.

Update – 13.4.2018:  Mit 12.April launchte Google eine Steueroption zur Datenaufbewahrung ( Data Retention Control). Damit kann man als Webmaster festlegen, nach welcher Zeit Nutzerdaten automatisch von den Google Servern gelöscht werden sollen. Per default scheint dieser Wert auf 26 Monate gesetzt zu sein.

Außerdem wurde ein Tool angekündigt, um in Zukunft alle Daten, die einem einzelnen User zugeordnet werden können aus Analytics zu löschen.

Disclaimer: Achtung! Wir haben diesen Artikel nach ausgiebiger Recherche und Gesprächen mit Spezialisten nach besten Wissen und Gewissen geschrieben, sind aber keine Rechtsanwälte. Wir übernehmen keine Haftung für eventuell resultierende Schäden aus der Nutzung bzw. Nichtnutzung der Informationen dieses Blogs. Für detaillierte und rechtsichere Informationen zum Thema DSGVO, ePrivacy oder allgemeinen datenschutzrechtlichen Fragen sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt für Datenschutz aufsuchen.